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AGB für Bürodienstleistungen,
Fassung vom 1.11.2004
Unsere AGB für Beherbergung finden Sie hier.
§ 1 Vertragsumfang und Gültigkeit
(1) Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich,
wenn sie vom Herrenhaus Laxenburg schriftlich und firmengemäß
gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der
Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Nebenabreden
erlangen nur durch schriftliche Bestätigung Gültigkeit.
(2) Einkaufsbedingungen des Kunden werden für das gegenständliche
Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit
ausgeschlossen.
(3) Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn im Auftragsschreiben
und/oder der Auftragsbestätigung nicht auf diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird.
(4) Die Vereinbarungen des jeweiligen Vertrags haben
Vorrang vor den in diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
getroffenen Vereinbarungen.
§ 2 Leistungen
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn
schriftlich nicht anders festgelegt. Ein Vertrag kommt
erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Herrenhauses
Laxenburgs, spätestens mit der Leistungserbringung,
zustande.
(2) Inhalt und Umfang der von dem Herrenhaus Laxenburg
geschuldeten Leistungen ergeben sich mangels anderer
schriftlicher Vereinbarungen aus der Auftragsbestätigung
des Herrenhauses Laxenburgs.
(3) Produkt- und Dienstleistungsbeschreibungen gelten
nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung für
den jeweiligen Geschäftsfall als verbindlich. Geringe
Abweichungen gelten als genehmigt, sofern sie für den
Kunden zumutbar sind.
(4) Teilleistungen sind zulässig und können gesondert
in Rechnung gestellt werden.
§ 3 Termine
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen,
Transportsperren, Störungen bei der Belieferung durch
die Lieferanten dem Herrenhaus Laxenburg sowie sonstige
Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit dem
Herrenhaus Laxenburg liegen, entbinden das Herrenhaus
Laxenburg von einer verbindlich vereinbarten Liefer-
oder Leistungsverpflichtung und gestatten ihm eine Neufestsetzung
der Lieferzeit.
§ 4 Preise, Steuern und Gebühren
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer,
sofern Preise nicht ausdrücklich als Bruttopreise
inklusive Umsatzsteuer ausgewiesen sind. Der Kunde verpflichtet
sich, dem Herrenhaus Laxenburg die Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zum
vereinbarten Nettopreis zu bezahlen.
(2) Allenfalls vom Listenpreis abweichende Preise gelten
nur für den vorliegenden Auftrag.
(3) Die Kosten von allfälligen Vertragsgebühren
und sonstigen vergleichbaren Abgaben werden gesondert
in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, das
Herrenhaus Laxenburg diesbezüglich schad- und klaglos
zu halten.
(4) Sofern für den vorliegenden Auftrag schriftlich
keine anderslautenden Preise vereinbart wurden, gelten
die am Tag der Lieferung bzw. Leistung gültigen
Listenpreise. Abweichungen von einem dem Vertragspreis
zugrunde liegenden Leistungsumfang, der nicht vom Herrenhaus
Laxenburg zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem
Anfall berechnet.
(5) Das Herrenhaus Laxenburg ist berechtigt, seine Preise
aufgrund von Veränderungen der Einkaufspreise,
Fremdwährungskurse, Löhne und Gehälter,
Abgaben, Steuern und Gebühren sowie bei Leistungserweiterungen
oder bei erhöhtem Ressourcenverbrauch anzupassen.
Bei Dauerschuld-verhältnissen werden Preissteigerungen
zumindest einen Monat vor Inkrafttreten angezeigt.
(6) Eine Preissteigerung berechtigt den Kunden bei Dauerschuldverhältnissen
nur dann zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung,
wenn die gesamte Preissteigerung innerhalb eines Jahres
um mehr als fünf Prozentpunkte über der Veränderung
der Indexzahl des jeweils aktuell gültigen Verbraucherpreisindizes
liegt.
§ 5 Kaution
(1) Wenn nicht anders vereinbart, erlegt der Kunde bei
Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses eine Kaution
als Sicherheitsleistung im Ausmaß des durchschnittlichen
Entgelts für drei Kalendermonate zuzüglich
Umsatzsteuer.
(2) Das Herrenhaus Laxenburg ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, vor Vertragsende Forderungen gegen den
Kunden sowohl aus Rückständen als auch wegen
Schäden aus der erlegten Kaution zu decken.
(3) Nach Vertragsende ist die zu diesem Zeitpunkt verbleibende
Kaution innerhalb von vier Wochen an den Kunden zurückzustellen,
wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber
dem Herrenhaus Laxenburg nachgekommen und die Auseinandersetzung
zwischen den Vertragsparteien anstandslos erfolgt ist.
(4) Nach schriftlicher Bekanntgabe des Verbrauchs eines
Teiles des erlegten Kautionsbetrages und schriftlicher
Aufforderung, den verbrauchten Betrag zu ersetzen, ist
der Kunde verpflichtet, beim Herrenhaus Laxenburg einen
Geldbetrag in der Höhe des verbrauchten Kautionsbetrages
binnen zehn Kalendertagen ab schriftlicher Aufforderung
zu erlegen.
(5) Das Herrenhaus Laxenburg ist während der gesamten
Vertragslaufzeit berechtigt, eine Erhöhung der
Kaution gemäß der Erhöhung der Indexzahl
des jeweils aktuell gültigen Verbraucherpreisindizes
analog zu den Bestimmungen von § 5.4 einzufordern.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Die vom Herrenhaus Laxenburg gelegten Rechnungen
sind prompt und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen
gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen
analog.
(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das
Einlangen maßgebend. Der Kunde haftet dem Herrenhaus
Laxenburg für alle durch die verspätete Zahlung
des Entgelts verursachten Kosten und Auslagen; insbesondere
hat er dem Herrenhaus Laxenburg jene Kosten (einschließlich
Prozesskosten) zu ersetzen, die diesem dadurch entstehen,
dass es von der verspäteten Zahlung - sei es auch
durch Postlauf bzw. die Abwicklung über ein Geldinstitut
- nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat.
(3) Wenn nicht anders vereinbart, sind Dauerschuldverhältnisse
im voraus jeweils am Ersten des Kalendermonats fällig.
(4) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen,
ist das Herrenhaus Laxenburg berechtigt, nach Lieferung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
(5) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine
bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung
durch das Herrenhaus Laxenburg. Gerät der Kunde
in Zahlungsverzug, ist das Herrenhaus Laxenburg berechtigt,
die laufenden Arbeiten einzustellen und von allen Verträgen
oder Dauerschuldverhältnissen zurückzutreten.
(6) Pro Mahnung wird ein Entgelt in Höhe von 20
Euro vereinbart bzw. die von einem allenfalls in Anspruch
genommenen Inkassobüro vorgeschriebenen Mahnspesen.
Alle in Folge eines Zahlungsverzuges anfallenden Kosten
(z.B. Inkassobüros, Anwaltskanzleien) sind vom
Kunden zu tragen.
(7) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe
von 1% pro angefangenem Monat verrechnet. Diese werden
monatlich gebucht und wiederum verzinst (Zinseszinsen).
Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus
gehenden Schadens bleibt unberührt.
(8) Verschlechtert sich die Vermögenslage oder
Kreditwürdigkeit eines Kunden deutlich, oder gerät
dieser in Zahlungsverzug, so ist das Herrenhaus Laxenburg
berechtigt, sofort alle offenen Forderungen, auch Wechsel
oder Schulden mit späterer Fälligkeit, fällig
zu stellen.
(9) Das Herrenhaus Laxenburg ist berechtigt, auch im
Falle anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden,
ist das Herrenhaus Laxenburg berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
(10) Der Kunde kann Forderungen nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der
Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 7 Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Das Herrenhaus Laxenburg ist berechtigt, ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen
Briefes die vorzeitige Vertragsauflösung mit Wirkung
der Zustellung des Auflösungsschreibens zu erklären,
wenn
a) der Kunde mit der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes
oder Teilen desselben oder mit sonstigen im Vertrag
dargelegten Zahlungen in Verzug gerät, und trotz
Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und 14-tägiger
Nachfristsetzung in Verzug bleibt;
b) der Kunde von den Räumlichkeiten erheblich nach-teiligen
Gebrauch macht;
c) der Kunde den in den Büroräumen geführten
Betrieb einstellt oder das Gewerbe ändert;
d) der Kunde die Räumlichkeiten zur Gänze
oder zum Teil untervermietet und/oder, in welcher Form
auch immer, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte
weitergibt;
e) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs-
oder Ausgleichsverfahren eröffnet, oder der Antrag
auf Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird;
f) der Kunde das von ihm in den Büroräumen
betriebene Unternehmen veräußert oder verpachtet.
Einer Veräußerung des Unternehmens kommt
es gleich, wenn sich die rechtlichen und wirtschaftlichen
Einfluss-möglichkeiten beim Kunden entscheidend
ändern, wie etwa durch Veräußerung der
Mehrheit der Anteile der Gesellschaft, auch wenn die
entscheidende Änderung nicht auf einmal geschieht.
(2) Im Falle von Preissteigerungen gemäß
§ 4 (6) ist der Kunde zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung
berechtigt. Diese ist binnen 14 Tagen ab Zugang der
Information über die Preissteigerung mittels eingeschriebenen
Briefes an das Herrenhaus Laxenburg zu übermitteln.
§ 8 Rücktrittsrecht
(1) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen
und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die
außerhalb der Einflussmöglichkeit des Herrenhauses
Laxenburgs liegen, entbinden das Herrenhaus Laxenburg
von der Leistungsverpflichtung und gestatten ihm einen
Rücktritt vom Vertrag.
(2) Das Herrenhaus Laxenburg ist berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die
aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
(3) Erfolgt ein Vertragsrücktritt gemäß
§ 6 (5), ist das Herrenhaus Laxenburg berechtigt,
neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten
einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe
von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes
zu verrechnen.
§ 9 Nutzungsbedingungen für Büroräume
(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die
Inanspruchnahme von Büro- und Infrastruktur-dienstleistungen
in Gebäuden des Herrenhauses Laxenburgs.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Büroräume
nur für eigene betriebliche Zwecke zu verwenden
und zwar zum Betrieb seines zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
definierten Gewerbes. Eine Änderung des Verwendungszweckes
ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Herrenhauses
Laxenburgs gestattet.
(3) Die Untervermietung der Büroräume oder
die Weitergabe jeder Art an Dritte (ob entgeltlich oder
unentgeltlich) ist nur mit schriftlicher Zustimmung
des Herrenhauses Laxenburgs gestattet.
(4) Der Kunde erklärt, die Büroräume
besichtigt und für seine Zwecke in Ordnung und
als gebrauchsfähig befunden zu haben. Er ist verpflichtet,
die Büroräume pfleglich zu behandeln.
(5) Die Betriebs-, Heiz-, Strom- und Reinigungskosten
sind pauschal im Nutzungsentgelt enthalten und umfassen
Versicherungen, Beleuchtung, Wasser-/ Kanalgebühren,
Betreuung der Heizungsanlage, Energieträger zum
Heizen, Betreuung der Grünanlagen, Rauchfangkehrerkosten,
Schneeräumung, Kanalräumung, Müllabfuhr,
Verwaltungsentgelt, Objektüberwachung, Abgaben
aufgrund des Eigentumsrechts am Haus, Reinigung für
allgemeine Einrichtungen, Stromkosten, wöchentliche
Reinigung der vom Kunden genutzten Büroräume,
Geschirrspülen sowie sonstige Kosten aus Anlass
und im Zusammenhang mit dem Betrieb allgemein zur Verfügung
stehender Räume und Einrichtungen.
(6) Die pauschale Verrechnung der Betriebs-, Heiz- und
Reinigungskosten setzt einen verantwortungs-vollen und
sparsamen Umgang mit Ressourcen wie Kalt- und Warmwasser,
Müll und Heizung voraus. Verstößt der
Kunde dagegen, ist das Herrenhaus Laxenburg berechtigt,
den erhöhten Ressourcen-verbrauch abzuschätzen
und dem Kunden zu berechnen.
(7) Die pauschale Verrechnung der Stromkosten setzt
voraus, dass vom Umfang und der Art nur gewöhnlich
in Büroarbeitsräumen zum Einsatz kommende
Geräte betrieben werden. Falls hingegen Heizgeräte,
Klimaanlagen, Kochgelegenheiten, Server-Anlagen und
sonstige Geräte mit hohem und/oder permanenten
Stromverbrauch über einen Zeitraum betrieben werden,
der den Stromverbrauch signifikant erhöht und dadurch
eine pauschale Abrechnung wesentlich beeinträchtigt,
bedarf es einer individuellen Vereinbarung. Verstößt
der Kunde dagegen, ist das Herrenhaus Laxenburg berechtigt,
den Stromverbrauch der nicht genehmigten Verbraucher
mit Hilfe von haushaltsüblichen Messgeräten
zu berechnen. Es wird hiebei eine permanente Nutzung
ab Beginn des Vertragsverhältnisses angenommen,
sofern dem Herrenhaus Laxenburg keine kürzere Nutzungsdauer
bekannt ist.
(8) Das Herrenhaus Laxenburg oder eine von ihm beauftragte
Person ist berechtigt, die Büroräume bei Gefahr
im Verzug jederzeit, aus triftigen Gründen zu den
üblichen Tageszeiten und zur Feststellung der Einhaltung
der Vertragspflichten durch den Kunden in angemessenen
Zeitabständen ebenfalls zu den üblichen Tageszeiten
zu betreten. Der Kunde hat in jedem Fall Vorsorge zu
treffen, dass die Büroräume zugänglich
sind, ansonsten er für alle dadurch entstandenen
Kosten und Schäden (insbesondere aus der Öffnung
der Büroräume) aufzukommen hat.
(9) Dem Kunden werden bei Übergabe der Büroräume
Schlüssel ausgefolgt. Der Kunde ist verpflichtet,
bei Beendigung des Vertrages sämtliche Schlüssel
unverzüglich dem Herrenhaus Laxenburg zurückzugeben.
Für jeden ausgegebenen Schlüssel wird eine
Schlüsselkaution eingehoben. Bei Verlust oder Diebstahl
von Schlüsseln haftet der Kunde, insbesondere für
den Austausch von Schließeinrichtungen und dem
Ersatz von Schlüsseln.
(10) Die Entsorgung von anfallenden Abfällen, die
nach ihrer Art oder Menge kein Hausmüll sind, hat
der Kunde auf seine Kosten zu entsorgen. Der Kunde haftet
dem Herrenhaus Laxenburg für verursachte Schäden
durch Schadstoffbelastungen an der Liegenschaft, die
auf den Kunden zurückzuführen sind.
(11) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass im Gebäude
Rauchverbot herrscht um haftet bei Zuwiderhandlung für
die daraus resultierende übermäßige
Abnutzung im Gebäude, insbesondere für Ausmalen
und Intensivreinigung.
(12) Die Tierhaltung ist ohne gesonderte schriftliche
Zustimmung des Herrenhauses Laxenburgs unzulässig.
Auch bei Genehmigung der Tierhaltung haftet der Kunde
für eine eventuelle übermäßige
Abnutzung im Gebäude.
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