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AGB für Bürodienstleistungen, Fassung vom 1.11.2004
Unsere AGB für Beherbergung finden Sie hier.

§ 1 Vertragsumfang und Gültigkeit

(1) Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Herrenhaus Laxenburg schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Nebenabreden erlangen nur durch schriftliche Bestätigung Gültigkeit.

(2) Einkaufsbedingungen des Kunden werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

(3) Für alle Aufträge gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn im Auftragsschreiben und/oder der Auftragsbestätigung nicht auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird.

(4) Die Vereinbarungen des jeweiligen Vertrags haben Vorrang vor den in diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" getroffenen Vereinbarungen.

§ 2 Leistungen

(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich, wenn schriftlich nicht anders festgelegt. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Herrenhauses Laxenburgs, spätestens mit der Leistungserbringung, zustande.

(2) Inhalt und Umfang der von dem Herrenhaus Laxenburg geschuldeten Leistungen ergeben sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen aus der Auftragsbestätigung des Herrenhauses Laxenburgs.

(3) Produkt- und Dienstleistungsbeschreibungen gelten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung für den jeweiligen Geschäftsfall als verbindlich. Geringe Abweichungen gelten als genehmigt, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.

(4) Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 3 Termine

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Transportsperren, Störungen bei der Belieferung durch die Lieferanten dem Herrenhaus Laxenburg sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit dem Herrenhaus Laxenburg liegen, entbinden das Herrenhaus Laxenburg von einer verbindlich vereinbarten Liefer- oder Leistungsverpflichtung und gestatten ihm eine Neufestsetzung der Lieferzeit.

§ 4 Preise, Steuern und Gebühren

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive Umsatzsteuer, sofern Preise nicht ausdrücklich als Bruttopreise inklusive Umsatzsteuer ausgewiesen sind. Der Kunde verpflichtet sich, dem Herrenhaus Laxenburg die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zum vereinbarten Nettopreis zu bezahlen.


(2) Allenfalls vom Listenpreis abweichende Preise gelten nur für den vorliegenden Auftrag.


(3) Die Kosten von allfälligen Vertragsgebühren und sonstigen vergleichbaren Abgaben werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde verpflichtet sich, das Herrenhaus Laxenburg diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.


(4) Sofern für den vorliegenden Auftrag schriftlich keine anderslautenden Preise vereinbart wurden, gelten die am Tag der Lieferung bzw. Leistung gültigen Listenpreise. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrunde liegenden Leistungsumfang, der nicht vom Herrenhaus Laxenburg zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.


(5) Das Herrenhaus Laxenburg ist berechtigt, seine Preise aufgrund von Veränderungen der Einkaufspreise, Fremdwährungskurse, Löhne und Gehälter, Abgaben, Steuern und Gebühren sowie bei Leistungserweiterungen oder bei erhöhtem Ressourcenverbrauch anzupassen. Bei Dauerschuld-verhältnissen werden Preissteigerungen zumindest einen Monat vor Inkrafttreten angezeigt.


(6) Eine Preissteigerung berechtigt den Kunden bei Dauerschuldverhältnissen nur dann zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung, wenn die gesamte Preissteigerung innerhalb eines Jahres um mehr als fünf Prozentpunkte über der Veränderung der Indexzahl des jeweils aktuell gültigen Verbraucherpreisindizes liegt.

§ 5 Kaution

(1) Wenn nicht anders vereinbart, erlegt der Kunde bei Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses eine Kaution als Sicherheitsleistung im Ausmaß des durchschnittlichen Entgelts für drei Kalendermonate zuzüglich Umsatzsteuer.


(2) Das Herrenhaus Laxenburg ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor Vertragsende Forderungen gegen den Kunden sowohl aus Rückständen als auch wegen Schäden aus der erlegten Kaution zu decken.


(3) Nach Vertragsende ist die zu diesem Zeitpunkt verbleibende Kaution innerhalb von vier Wochen an den Kunden zurückzustellen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Herrenhaus Laxenburg nachgekommen und die Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien anstandslos erfolgt ist.


(4) Nach schriftlicher Bekanntgabe des Verbrauchs eines Teiles des erlegten Kautionsbetrages und schriftlicher Aufforderung, den verbrauchten Betrag zu ersetzen, ist der Kunde verpflichtet, beim Herrenhaus Laxenburg einen Geldbetrag in der Höhe des verbrauchten Kautionsbetrages binnen zehn Kalendertagen ab schriftlicher Aufforderung zu erlegen.


(5) Das Herrenhaus Laxenburg ist während der gesamten Vertragslaufzeit berechtigt, eine Erhöhung der Kaution gemäß der Erhöhung der Indexzahl des jeweils aktuell gültigen Verbraucherpreisindizes analog zu den Bestimmungen von § 5.4 einzufordern.


§ 6 Zahlungsbedingungen


(1) Die vom Herrenhaus Laxenburg gelegten Rechnungen sind prompt und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.


(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Einlangen maßgebend. Der Kunde haftet dem Herrenhaus Laxenburg für alle durch die verspätete Zahlung des Entgelts verursachten Kosten und Auslagen; insbesondere hat er dem Herrenhaus Laxenburg jene Kosten (einschließlich Prozesskosten) zu ersetzen, die diesem dadurch entstehen, dass es von der verspäteten Zahlung - sei es auch durch Postlauf bzw. die Abwicklung über ein Geldinstitut - nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat.


(3) Wenn nicht anders vereinbart, sind Dauerschuldverhältnisse im voraus jeweils am Ersten des Kalendermonats fällig.


(4) Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist das Herrenhaus Laxenburg berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.


(5) Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch das Herrenhaus Laxenburg. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist das Herrenhaus Laxenburg berechtigt, die laufenden Arbeiten einzustellen und von allen Verträgen oder Dauerschuldverhältnissen zurückzutreten.


(6) Pro Mahnung wird ein Entgelt in Höhe von 20 Euro vereinbart bzw. die von einem allenfalls in Anspruch genommenen Inkassobüro vorgeschriebenen Mahnspesen. Alle in Folge eines Zahlungsverzuges anfallenden Kosten (z.B. Inkassobüros, Anwaltskanzleien) sind vom Kunden zu tragen.


(7) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1% pro angefangenem Monat verrechnet. Diese werden monatlich gebucht und wiederum verzinst (Zinseszinsen). Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.


(8) Verschlechtert sich die Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit eines Kunden deutlich, oder gerät dieser in Zahlungsverzug, so ist das Herrenhaus Laxenburg berechtigt, sofort alle offenen Forderungen, auch Wechsel oder Schulden mit späterer Fälligkeit, fällig zu stellen.


(9) Das Herrenhaus Laxenburg ist berechtigt, auch im Falle anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist das Herrenhaus Laxenburg berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.


(10) Der Kunde kann Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenforderungen ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 7 Vorzeitige Vertragsauflösung

(1) Das Herrenhaus Laxenburg ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes die vorzeitige Vertragsauflösung mit Wirkung der Zustellung des Auflösungsschreibens zu erklären, wenn


a) der Kunde mit der Bezahlung des vereinbarten Entgeltes oder Teilen desselben oder mit sonstigen im Vertrag dargelegten Zahlungen in Verzug gerät, und trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes und 14-tägiger Nachfristsetzung in Verzug bleibt;


b) der Kunde von den Räumlichkeiten erheblich nach-teiligen Gebrauch macht;


c) der Kunde den in den Büroräumen geführten Betrieb einstellt oder das Gewerbe ändert;


d) der Kunde die Räumlichkeiten zur Gänze oder zum Teil untervermietet und/oder, in welcher Form auch immer, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergibt;


e) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet, oder der Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens mangels kostendeckendem Vermögens abgewiesen wird;


f) der Kunde das von ihm in den Büroräumen betriebene Unternehmen veräußert oder verpachtet. Einer Veräußerung des Unternehmens kommt es gleich, wenn sich die rechtlichen und wirtschaftlichen Einfluss-möglichkeiten beim Kunden entscheidend ändern, wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile der Gesellschaft, auch wenn die entscheidende Änderung nicht auf einmal geschieht.


(2) Im Falle von Preissteigerungen gemäß § 4 (6) ist der Kunde zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt. Diese ist binnen 14 Tagen ab Zugang der Information über die Preissteigerung mittels eingeschriebenen Briefes an das Herrenhaus Laxenburg zu übermitteln.

§ 8 Rücktrittsrecht

(1) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Herrenhauses Laxenburgs liegen, entbinden das Herrenhaus Laxenburg von der Leistungsverpflichtung und gestatten ihm einen Rücktritt vom Vertrag.


(2) Das Herrenhaus Laxenburg ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.


(3) Erfolgt ein Vertragsrücktritt gemäß § 6 (5), ist das Herrenhaus Laxenburg berechtigt, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes zu verrechnen.


§ 9 Nutzungsbedingungen für Büroräume

(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Inanspruchnahme von Büro- und Infrastruktur-dienstleistungen in Gebäuden des Herrenhauses Laxenburgs.


(2) Der Kunde verpflichtet sich, die Büroräume nur für eigene betriebliche Zwecke zu verwenden und zwar zum Betrieb seines zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses definierten Gewerbes. Eine Änderung des Verwendungszweckes ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Herrenhauses Laxenburgs gestattet.


(3) Die Untervermietung der Büroräume oder die Weitergabe jeder Art an Dritte (ob entgeltlich oder unentgeltlich) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Herrenhauses Laxenburgs gestattet.


(4) Der Kunde erklärt, die Büroräume besichtigt und für seine Zwecke in Ordnung und als gebrauchsfähig befunden zu haben. Er ist verpflichtet, die Büroräume pfleglich zu behandeln.


(5) Die Betriebs-, Heiz-, Strom- und Reinigungskosten sind pauschal im Nutzungsentgelt enthalten und umfassen Versicherungen, Beleuchtung, Wasser-/ Kanalgebühren, Betreuung der Heizungsanlage, Energieträger zum Heizen, Betreuung der Grünanlagen, Rauchfangkehrerkosten, Schneeräumung, Kanalräumung, Müllabfuhr, Verwaltungsentgelt, Objektüberwachung, Abgaben aufgrund des Eigentumsrechts am Haus, Reinigung für allgemeine Einrichtungen, Stromkosten, wöchentliche Reinigung der vom Kunden genutzten Büroräume, Geschirrspülen sowie sonstige Kosten aus Anlass und im Zusammenhang mit dem Betrieb allgemein zur Verfügung stehender Räume und Einrichtungen.


(6) Die pauschale Verrechnung der Betriebs-, Heiz- und Reinigungskosten setzt einen verantwortungs-vollen und sparsamen Umgang mit Ressourcen wie Kalt- und Warmwasser, Müll und Heizung voraus. Verstößt der Kunde dagegen, ist das Herrenhaus Laxenburg berechtigt, den erhöhten Ressourcen-verbrauch abzuschätzen und dem Kunden zu berechnen.


(7) Die pauschale Verrechnung der Stromkosten setzt voraus, dass vom Umfang und der Art nur gewöhnlich in Büroarbeitsräumen zum Einsatz kommende Geräte betrieben werden. Falls hingegen Heizgeräte, Klimaanlagen, Kochgelegenheiten, Server-Anlagen und sonstige Geräte mit hohem und/oder permanenten Stromverbrauch über einen Zeitraum betrieben werden, der den Stromverbrauch signifikant erhöht und dadurch eine pauschale Abrechnung wesentlich beeinträchtigt, bedarf es einer individuellen Vereinbarung. Verstößt der Kunde dagegen, ist das Herrenhaus Laxenburg berechtigt, den Stromverbrauch der nicht genehmigten Verbraucher mit Hilfe von haushaltsüblichen Messgeräten zu berechnen. Es wird hiebei eine permanente Nutzung ab Beginn des Vertragsverhältnisses angenommen, sofern dem Herrenhaus Laxenburg keine kürzere Nutzungsdauer bekannt ist.


(8) Das Herrenhaus Laxenburg oder eine von ihm beauftragte Person ist berechtigt, die Büroräume bei Gefahr im Verzug jederzeit, aus triftigen Gründen zu den üblichen Tageszeiten und zur Feststellung der Einhaltung der Vertragspflichten durch den Kunden in angemessenen Zeitabständen ebenfalls zu den üblichen Tageszeiten zu betreten. Der Kunde hat in jedem Fall Vorsorge zu treffen, dass die Büroräume zugänglich sind, ansonsten er für alle dadurch entstandenen Kosten und Schäden (insbesondere aus der Öffnung der Büroräume) aufzukommen hat.


(9) Dem Kunden werden bei Übergabe der Büroräume Schlüssel ausgefolgt. Der Kunde ist verpflichtet, bei Beendigung des Vertrages sämtliche Schlüssel unverzüglich dem Herrenhaus Laxenburg zurückzugeben. Für jeden ausgegebenen Schlüssel wird eine Schlüsselkaution eingehoben. Bei Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln haftet der Kunde, insbesondere für den Austausch von Schließeinrichtungen und dem Ersatz von Schlüsseln.


(10) Die Entsorgung von anfallenden Abfällen, die nach ihrer Art oder Menge kein Hausmüll sind, hat der Kunde auf seine Kosten zu entsorgen. Der Kunde haftet dem Herrenhaus Laxenburg für verursachte Schäden durch Schadstoffbelastungen an der Liegenschaft, die auf den Kunden zurückzuführen sind.


(11) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass im Gebäude Rauchverbot herrscht um haftet bei Zuwiderhandlung für die daraus resultierende übermäßige Abnutzung im Gebäude, insbesondere für Ausmalen und Intensivreinigung.


(12) Die Tierhaltung ist ohne gesonderte schriftliche Zustimmung des Herrenhauses Laxenburgs unzulässig. Auch bei Genehmigung der Tierhaltung haftet der Kunde für eine eventuelle übermäßige Abnutzung im Gebäude.


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